3 DSGVO-Punkte, die jeder Website-Betreiber beachten sollte

30. Juli 2021Datenschutz0 Kommentare

Ein Smartphone auf dem Schreibtisch als Sybol für DSGVO

Informationspflicht von Website-Betreibern

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die meisten Verantwortlichen, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht werden.

  1. Jeder weiß es: auf eine professionelle Webseite gehört auch ein Impressum.

Dennoch stößt man hier immer wieder auf Fehler. Was also gehört in ein Impressum?

Zunächst einmal müssen die sogenannten «allgemeinen Informationspflichten» erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere

  • vollständiger Name bzw. Firma,
  • Rechtsform (GmbH, AG, etc.),
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse,
  • Firmenregister und Registernummer bzw. Handelsregister und Registernummer (sofern vorhanden),
  • Aufsichtsbehörde,
  • Kammer
  • Umsatzsteuer-ID.

Außerdem bestimmt das Gesetz, dass sonstige, weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Das bedeutet, dass neben den allgemeinen Informationspflichten unter bestimmten Voraussetzungen auch spezielle Informationspflichten bestehen können.

Betreibt ein Unternehmer Webseiten, die sich auch an Verbraucher richten, muss er die Verbraucher zum Beispiel auf so genannte AS-Stellen bzw. Verbraucherschlichtungsstellen hinweisen.

Zusätzlich gilt für Online-Verträge die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO). Danach müssen Unternehmer und Online-Marktplätze auf ihren Websites einen leicht zugänglichen Link zur so geannnten OS-Plattform einstellen. Der Link muss klickbar sein.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

  1. Jeder hat auch schon einmal von der europäischen Datenschutzgrundverordnung, kurz “DSGVO”, gehört.

Auch hieraus ergeben sich Informationspflichten für Unternehmer.

Wie können diese erfüllt werden?

Eine Struktur, an der man sich bei der Erteilung der erforderlichen Informationen orientieren kann, liefert die DSGVO dabei in Art. 13 sozusagen selbst mit. Hier findet sich ein Katalog der anzugebenden Informationen.

Einen erheblichen Gestaltungsspielraum eröffnet dabei insbesondere die Abwägung der berechtigten Interessen, um eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO zu erreichen.

Liftfaßsäule mit der Aufschrift "Big Data is watching you"

Was oftmals unbeachtet bleibt: Die Informationspflichten nach der DSGVO sind nicht auf den Betrieb von Internetseiten oder einer elektronischen Datenverarbeitung beschränkt. Zwar gilt die DSGVO vornehmlich für die automatisierte Datenverarbeitung. Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich auch auf «die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen».

Der Anwendungsbereich der Verordnung kann also auch bei einer Datenverarbeitung in einem herkömmlichen Karteikarten-System oder einer rein analogen Kunden- oder Mitarbeiter-Kartei eröffnet sein. Auch hier können personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden!

Nutzung von Bildern und Logos

  1. Auf eine moderne Webseite gehören schließlich auch Bilder und Logos.

Aber dürfen diese einfach so genutzt werden?

Um eine typisch juristische Antwort zu geben: das kommt darauf an! Nämlich darauf, ob man Inhaber der dafür erforderlichen Rechte nach dem Urhebergesetz ist. Nach diesem Gesetz ist es zunächst ausschließliche Befugnis des Schöpfers, über die Nutzung und Verwertung seines Werkes zu bestimmen.

Hat etwa ein anderer als der Unternehmer und Betreiber seiner Firmen-Webseite ein Foto aufgenommen, darf dies ohne Einverständnis des Fotografen nicht auf die Webseite gestellt werden! Allerdings kann man sich als Unternehmer die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Foto auch ohne Weiteres einräumen lassen.

Eine Dame nimmt mit der Kamera ein Photo auf

Auch wenn das nach der so genannten Zweckübertragungslehre sogar stillschweigend geschehen kann, ist eine vertragliche Rechteeinräumung vorzuziehen.

Besonders wichtig ist dies bei der Erstellung von Firmenlogos. Sind diese in den Markt eingeführt, verkörpern sie aufgrund ihrer Wiedererkennungsfunktion einen hohen Wert. Mit einem detaillierten Vertrag über die Nutzungsrechte lässt sich von vornherein Streit darüber, ob eine bestimmte Nutzung noch von der eingeräumten Befugnis umfasst ist, vermeiden.

So kann man sich als Unternehmer auf das eigene Geschäft konzentrieren.

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